Ausbildungsbetriebe aufgepasst!

Am 5. April ist das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz sind unter anderem auch Vorschriften im Bereich der Beruflichen Bildung geandert worden. Diese halten wir wie folgt fest:

Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen erst auf Ausbildungsvertrage anzuwenden sind, die ab dem 01. Oktober 2017 abgeschlossen werden!

1. Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages, § 11 BBIG
Künftig ist in die Niederschrift aufzunehmen, ob der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird. Die Vertragsparteien müssen diese Festlegung im Ausbildungsvertrag von vornherein vereinbaren.

Das neue Vertragsmuster wird in Kürze - auch als Download auf unserer Homepage (www.kh-siegen.de) - zur Verfügung stehen.

2. Pfllchten des Auszubildenden, § 13 BBIG
Die Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises wird ausdrücklich geregelt.

3. Pflichten des Ausbildenden, § 14 BBIG
Die Pflicht des Ausbildenden, Auszubildende zur Führung des Ausbildungsnachweises anzuhalten, wird in einem eigenstandigen Absatz geregelt. Dabei erfolgt die Klarstellung, dass der Auszubildende Anspruch auf Führung des Ausbildungsnachweises am Arbeitsplatz hat.

4. Zulassung zur Gesellenprufung, § 36 HWO
Zur verlasslichen Dokumentation ist es künftig erforderlich, dass Ausbildende und Auszubildende den fertigen Ausbildungsnachweis abzeichnen. Als gleichwertiges Abzeichnen gilt nach der Gesetzesbegründung auch das Vornehmen einer elektronischen Signatur.

Weitere Infos bzw. das angepaßte BBiG ist auf der Homepage des Bundesministerium für Bildung und Forschung unter Link

https://www.bmbf.de/de/das-berufsbildungsgesetz-bbig-2617.html

zu ersehen.